Heizprüfung für Immobilieneigentümer
Heizprüfung für Immobilieneigentümer
Zur Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (kurz EnSimiMaV). Sie ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten
Für Sie als Immobilieneigentümer mit zentraler Erdgaswärmeerzeugung schreibt sie eine Prüfung und Optimierung der Anlage vor.
Zu prüfen ist:
die Heizung hydraulisch abzugleichen ist
Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten
effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden
die Heizung hinsichtlich Energieeffizienz optimal eingestellt ist
Zur Optimierung werden folgende Maßnahmen genannt:
Die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen
Die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungs-profil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und Information des Betreibers, dazu insbesondere zu Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkungen, Anwesenheitssteuerungen
Die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz
Die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz
Die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern
Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaß-nahmen
Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Bericht festgehalten. Notwendige Optimierungsmaßnahmen sind bis zum 15. September 2024 durchzuführen.
Wir führen die geforderte Heizungsprüfung gerne für Sie durch, am besten im Rahmen der nächsten Wartung aber auch als gesonderten Termin. Da die genannten Maßnahmen zur Energieeinsparung beitragen, empfehlen wir Ihnen eine zeitnahe Beauftragung.
Die Prüfung entfällt
In Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation.
Wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.
Der hydraulische Abgleich
Abhängig von der Gebäudegröße schreibt die Verordnung einen hydraulischen Abgleich vor. Die Heizungsprüfung kann auch in diesem Rahmen durchgeführt werden.
Gaszentralheizungen sind hydraulisch abzugleichen
Bis zum 30. September 2023
a) in Nichtwohngebäuden ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche (GEG) oder
b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten.
Bis zum 15. September 2024 j
in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.
Für Wohngebäude bis 5 Wohneinheiten besteht keine gesetzliche Verpflichtung!
Die Verpflichtung entfällt, wenn
